Das Parlament hat am 29. September 2023 im Rahmen des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien insbesondere das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz geändert. In der Folge müssen nun verschiedene Verordnungen angepasst werden. Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) hat dazu kürzlich eine Stellungnahme eingereicht.
In dieser weist er darauf hin, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien stets anhand von fallweisen Interessenabwägungen erfolgen muss. Der kommunalen Ebene, und insbesondere jenen Gemeinden, die direkt von den Energie-Projekten betroffen sind, muss eine Entscheidbefugnis zukommen. Dies gerade auch im Sinne unserer föderalen Prinzipien und der bewährten demokratischen Prozesse.
Inhaltlich begrüsst der SGV die Absicht, Effizienzmassnahmen, wie in Art. 51 der Energieverordnung vorgesehen, einzuführen. Die Verordnung sieht vor, dass Energieversorger mittels Effizienzsteigerungen jährlich Stromeinsparungen im Umfang von zwei Prozent ihres Stromabsatzes realisieren sollen. Der SGV schlägt hier aber u.a. vor, dieses Effizienzziel schrittweise zu erhöhen – beginnend mit einem Prozentsatz von weniger als zwei Prozent. Dies erlaubt es den Energieversorgern, ihre Massnahmen schrittweise zu optimieren.
Laut Art. 26 Abs. 4 der Energieförderungsverordnung soll ausserdem das Bewirtschaftungsentgelt für Kehrichtverbrennungsanlagen und Biomasseanlagen beinahe halbiert werden. Der SGV erachtet die heutigen Entschädigungen indes als angemessen und fordert, dass diese beibehalten werden.
Ganz allgemein stellt der SGV fest, dass die zahlreichen Verordnungsänderungen komplex sind. Zahlreiche Stromversorger befinden sich in kommunalem Besitz. Es ist daher auch im Sinne der Gemeinden, wenn die Umsetzung der Verordnungen pragmatisch erfolgen kann und die Umsetzungsfristen um bis zu einem Jahr verlängert werden.
Hier geht’s zur Stellungnahme (französisch)