Altern in guter Lebensqualität zu ermöglichen, ist für die Gemeinden bereits heute ein wichtiges Anliegen. Gleichzeitig wird der Handlungsbedarf angesichts der alternden Bevölkerung in Zukunft noch zunehmen. Stand heute ist das betreute Wohnen nicht bei den Ergänzungsleistungen (EL) anrechenbar. Dies führt dazu, dass viele Personen trotz niedriger Pflegestufe vorzeitig ins Pflegeheim ziehen müssen. Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) begrüsst deshalb, dass der Bundesrat mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) die Finanzierung der Betreuungsleistungen sicherstellen will.
Nicht einverstanden zeigt sich der SGV dagegen mit dem Umstand, dass betreutes Wohnen nur für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV ermöglicht werden soll. Aus Gründen der Gleichbehandlung fordert der SGV, dass das revidierte Gesetz auch für Bezügerinnen und Bezüger von EL zur IV gelten soll. Dies würde es Menschen mit einer Behinderung ebenfalls ermöglichen, in eine betreute Wohnform zu wechseln.
In seiner Stellungnahme kritisiert der SGV zudem, dass der Bundesrat in seinem erläuternden Bericht die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesrevision nur für Bund und Kantone ausweist. Dabei werden die Ergänzungsleistungen in elf Kantonen wesentlich durch Gemeinden und Städte mitfinanziert, womit gesamtschweizerisch ein Viertel aller EL-Ausgaben durch die kommunale Ebene getragen werden. Es ist daher nicht sachgerecht und widerspricht dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz, wenn nun nur Kantone und Gemeinden die Kosten für die Betreuungsleistungen durch die EL tragen sollen. Folglich lehnt der SGV die vom Bund vorgeschlagene Variante ab, wonach die Finanzierung der Betreuungsleistungen über die Krankheits- und Behinderungskosten geregelt werden soll, und spricht sich stattdessen dafür aus, eine Betreuungspauschale in den jährlichen EL einzuführen.
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