Raumplanung: Wille des Gesetzgebers wird nicht berücksichtigt

am 26. September 2024
Lesedauer: ca. 2min

Im September 2023 hat das Parlament die Vorlage zur zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) verabschiedet. Diese sieht eine Stabilisierung des Gebäudebestands sowie der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen vor. Dabei hat es das Parlament explizit befürwortet, dass die Kantone über einen gewissen Handlungsspielraum für die massvolle bauliche Entwicklung ausserhalb der Bauzonen verfügen sollen und somit auf regionale Besonderheiten Rücksicht nehmen können.

In diesem Rahmen steht nun die Revision der Raumplanungsverordnung (RPV) an, zu deren Stossrichtung sich der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) in seiner Stellungnahme klar kritisch positioniert.

Die zwei wichtigsten Aspekte der Revision betreffen die Finanzierung der Abbruchprämie und die Erreichung der Stabilisierungsziele. In Bezug auf die Abbruchprämie sieht das RPG 2 vor, dass der Bund Beiträge an die Aufwendungen der Kantone leisten kann. Die Verordnung nimmt dies jedoch nicht auf und verzichtet auf entsprechende Ausführungsbestimmungen. Das ist problematisch, denn die kantonalen Mittel, die zur Finanzierung der Abbruchprämie verwendet werden sollen, reichen nicht aus und werden bereits zur Finanzierung von Umsetzungsmassnahmen des RPG 1 verwendet. Ein Verordnungsentwurf müsste daher explizit auch die Modalitäten der Mitfinanzierung dieser Prämie durch den Bund beinhalten.

Was das Erreichen der Stabilisierungsziele betrifft, sieht der Verordnungsentwurf vor, den Wert für Gebäude und versiegelte Flächen auf maximal 101 Prozent der Werte vom September 2023 zu begrenzen. Dieses Ziel schränkt jedoch den Handlungsspielraum der Kantone zu stark ein und liegt auch nicht auf der Linie dessen, was der Gesetzgeber wollte: In der parlamentarischen Debatte war von einem durchschnittlichen Wachstum von zwei Prozent die Rede. Um eine massvolle Entwicklung der Bauten ausserhalb der Bauzone aufrechtzuerhalten, wäre also ein Schwellenwert von 102 Prozent in die Verordnung aufzunehmen.

In seiner Stellungnahme lehnt der SGV den Verordnungsentwurf in seiner vorliegenden Form folglich ab.

Zur Stellungnahme

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