Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) hat am 12. Dezember 2022 Stellung zu mehreren Verordnungsentwürfen für Bewirtschaftungsmassnahmen im Bereich Strom genommen. Die Stossrichtung des Bundesrats wird vom SGV grundsätzlich gutgeheissen. Allerdings fordert der Verband Präzisierungen und Verbesserungen in den Bereichen Kommunikation, Massnahmenlogik und Ausnahmen.
Im Falle einer (drohenden) Strommangellage sieht der Bund einen vierstufigen Massnahmenplan vor. Dieser umfasst Sparappelle, Einschränkungen und Verbote, Kontingentierungen sowie als letztes Mittel vorübergehende Netzabschaltungen. Dazu hat der Bund fünf Verordnungsentwürfe in die Vernehmlassung geschickt (zu Verwendungsbeschränkungen und Verboten, zur Sofortkontingentierung, zur Kontingentierung, zur Netzabschaltung im Bereich Strom, sowie zur Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes).
Die Verordnungsentwürfe werden vom SGV grundsätzlich unterstützt. Der Verband begrüsst die differenzierten, an die jeweilige Situation angepassten Massnahmen. Gleichwohl hat der SGV drei allgemeine Bemerkungen anzubringen.
Erstens bedarf die Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden einer vertieften Klärung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass diese institutionellen Akteure vor der breiten Öffentlichkeit informiert werden.
Zweitens: Um Verwirrung in der Bevölkerung zu vermeiden, sollten die angeordneten Sparmassnahmen sowohl im Bereich Strom als auch im Bereich Gas vergleichbar sein. Falls beispielsweise eine maximale Raumtemperatur vorgeschrieben wird, sollte diese für alle Gebäuden gelten, unabhängig davon, ob sie mit Strom oder mit Gas beheizt werden. Ausserdem sieht die Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung elektrischer Energie mehrere Eskalationsstufen vor. Hier muss die Verhältnismässigkeit zwischen den einzelnen Stufen noch einmal vertieft analysiert werden. Aktuell ist es schwierig zu rechtfertigen, weshalb beispielsweise kommerzielle Saunas weiter in Betrieb sein dürften, während für Haushalte bereits eine maximale Raumtemperatur von 18 Grad Celsius gelten würde.
Der dritte Punkt betrifft die Ausnahmen. Kommt es zu Netzabschaltungen, sind Ausnahmen vorgesehen für gewisse Infrastrukturen (z.B. ARAs oder in der Abfallbewirtschaftung). Diese Ausnahmen müssten aus Sicht des SGV aber auch bereits im Falle von Kontingentierungen greifen, da sie Infrastrukturen betreffen, die für das Funktionieren der Gesellschaft grundlegend sind.
Hier geht’s zur Stellungnahme (französisch)