Für ausländische Staatsangehörige, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalten, soll der unverschuldete Sozialhilfebezug nicht zum Widerruf ihrer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führen. Ein Widerruf soll nur in Fällen möglich sein, in denen die Situation, die zur Bedürftigkeit geführt hat, mutwillig herbeigeführt oder unverändert gelassen wurde. Dies fordert die Parlamentarische Initiative «Armut ist kein Verbrechen».
Dieses Prinzip entspricht bereits heute der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der SGV begrüsst, dass der Grundsatz nun auch gesetzlich verankert werden soll. Eine gesetzliche Verankerung erhöht die Rechtssicherheit vieler Gemeinden, die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig sind, und entlastet sie von langfristigen finanziellen und sozialen Kosten, die beispielsweise durch den Nichtbezug von Sozialhilfe (aus Angst vor einem Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) verursacht werden. Der SGV regt einzig an, den Begriff der «Mutwilligkeit» explizit im Gesetzestext zu verankern, da dies mehr Klarheit schafft.
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