Der Bundesrat hat kürzlich beschlossen, dass die Behörden ab 1. Januar 2023 kein Gutachten mehr erstellen müssen, um auf nicht verkehrsorientierten Strassen Tempo-30-Zonen anzuordnen. Der Schweizerische Gemeindeverband begrüsst diese administrative Erleichterung zugunsten der Gemeindebehörden.
Zudem räumt er den Behörden mehr Ermessenspielraum ein: Sie können Tempo-30-Zonen neu auch zur Erhöhung der Lebensqualität einführen.
Die Behörden müssen die Anordnung einer Tempo-30-Zone nach wie vor verfügen und veröffentlichen. Der Bundesrat bekräftigt, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auch künftig grundsätzlich Tempo 50 gilt und die heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen weiterhin beachtet werden müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet werden und der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz bleibt.
Der Schweizerische Gemeindeverband begrüsst den Schritt des Bundesrates, die Einführung von Tempo-30-Zonen zu vereinfachen. Die neue Regelung vereinfacht das Verfahren deutlich, da in Zukunft auf zeitraubende Gutachten verzichtet werden kann. Die Einrichtung von Tempo-30-Zonen wird somit für Gemeinden, die von diesem Instrument Gebrauch machen wollen, erleichtert.
Neu wird der Begriff der «verkehrsorientierten Strasse» im Strassenverkehrsrecht verwendet und definiert (Art. 1 Abs. 9 SSV). Dabei handelt es sich um Strassen, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für eine effiziente Verkehrsabwicklung bestimmt sind, indem sie sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte ermöglichen. Sie bilden das übergeordnete Netz.