Bundeshaus in Bern
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Stellung­nahmen

Der seit 1999 in der Verfassung verankerte «Gemeindeartikel» (Bundesverfassung Art. 50) verpflichtet den Bund, bei der Gesetzgebung auf die Interessen der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Der «Gemeindeartikel» hat dem Schweizerischen Gemeindeverband politisch mehr Gewicht gebracht.

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