Behördentätigkeit als Zivildienst

25.01.2019

Seit 1992 sieht die Bundesverfassung einen zivilen Ersatzdienst anstelle der Militärdienstleistung vor. Gemäss dem Zivildienstgesetz können Diensttaugliche wählen, ob sie den Militärdienst oder stattdessen Zivildienst mit einer 1,5-fachen Dauer leisten wollen. Wer sich für die Zivildienstleistung entscheidet, muss seinen Ersteinsatz von 26 Tagen spätestens im Folgejahr der rechtskräftigen Zulassung sowie einen langen Einsatz von 180 Tagen bis zum Ende des dritten Jahres nach der Zulassung leisten. Dabei erbringt er zivile Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen – meistens im Gesundheits- und Sozialwesen, im Umweltschutzbereich oder mit Auslandeinsätzen in der Entwicklungszusammenarbeit. Die entsprechenden Stellenangebote der zugelassenen Institutionen werden auf einem Webportal veröffentlicht.
Zusätzlich zu den bestehenden Einsatzmöglichkeiten sollen neu auch Behördentätigkeiten als Zivildienst anerkannt und angeboten werden. Dies bedingt eine Ergänzung von Artikel 3a Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes. Dem Zweck des Gesetzes wird mit der Lösung gut entsprochen:
• Einsatz dort, wo Ressourcen für die Erfüllung wichtiger Aufgaben der Gemeinschaft fehlen oder nicht ausreichen;
• Erbringen einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse bzw. bei einer öffentlichen Institution.
Typischerweise erfolgt der Einsatz als Mitglied einer Milizbehörde tage- oder stundenweise über mehrere Jahre verteilt. Dementsprechend müssten die Bestimmungen über die Mindestlänge bei Behördeneinsätzen flexibel gestaltet werden. Zudem müsste eine Kombination der Behördeneinsätze mit den bisherigen Einsatzoptionen ermöglicht werden. Die Finanzierung kann über das bestehenden System (Erwerbsersatzordnung / Militärversicherung SUVA) erfolgen.

1Kommentar

  • Th. Müller
    am
    12.02.2019 17:38 Uhr

    Die Aussage, dass Diensttaugliche wählen können, ob sie Militärdienst oder stattdessen Zivildienst leisten wollen, ist in rechtlicher Hinsicht falsch. Dies sieht weder die Bundesverfassung noch das Zivildienstgesetz vor. Grundsätzlich ist jeder Schweizer Bürger verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Nur wer den Militärdienst mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, kann ein Gesuch um Zivildienst stellen. Wer somit den Militärdienst mit seinem Gewissen vereinbaren kann, darf im Prinzip keinen Zivildienst leisten. Im Moment gibt es Bemühungen des Gesetzgebers, die Hürden für den Zivildienst zu erhöhen. Mit ihrem Vorschlag würden Sie Militärdienstleistende benachteiligen. Diese würden z.B. für die Gemeinderatstätigkeit keine EO erhalten, obschon sie im Gemeinderat die gleiche Arbeit leisten wie Zivildienstpflichtige. Ihr Vorschlag ist daher unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) problematisch.

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